Seitenbereiche
Slider: Fußball, Steuerberater Bönnigheim, Kircheim, Lauffen, Güglingen

Für Sie

Alle Anforderungen fest im Griff

Slider: Tennis, Steuerberater Bönnigheim, Kircheim, Lauffen, Güglingen

Ihr Erfolg

Ist unser Ansporn

Slider: Medaille, Steuerberater Bönnigheim, Kircheim, Lauffen, Güglingen

Für Sie

Schaffen wir zufriedene Mitarbeiter

Slider: Radfahren, Steuerberater Bönnigheim, Kircheim, Lauffen, Güglingen

Für Sie

Ist unser Team stets in Bestform

Umsatzsteuerfreie Leistungen auch ohne Zulassung

Inhalt

FG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis unerheblich

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Heilbehandlungsleistungen eines Arztes sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten besteht (Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses/UStAE). Letzteres dürfte in Krankenhäusern oder in der Hausarztpraxis der Regelfall sein, nicht aber bei den Laborärzten. Leistungen von Laborärzten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur im Rahmen einer Heilbehandlung umsatzsteuerfrei (Abschnitt 4.14.5 UStAE).

Der Fall

Im Streitfall führte ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Tätigkeiten für ein Laborunternehmen aus. Unter anderem handelte es sich um transfusionsmedizinische Beratungen für die von der Laborgesellschaft betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken. Das Finanzamt behandelte die Umsätze des Facharztes umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Meinung der Finanzverwaltung nicht.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg behandelte die Leistungen des Arztes hingegen als umsatzsteuerfrei. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient an. Das Finanzgericht sah ein solches Erfordernis weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung und Systematik des die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen regelnden § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs lässt eine solche „einengende Auslegung“ der maßgeblichen Vorschrift nicht erkennen, so der Senat (FG-Urteil vom 10.11.2015 - 2 K 2409/13). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: by paul - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir von Kähler & Partner sind Ihr Steuerberater mit Standorte in Bönnigheim, Kirchheim a.N., Lauffen a.N. und Güglingen. Nutzen Sie unseren Vor-Ort-Service um von unseren Leistungen direkt an Ihrem Standort zu profiteren. Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.